Diese Stellungnahme des BAZL enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Die Zugangsgesuchstellerin reichte auch keinen Schlichtungsantrag beim Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. 7. In der Folge reichte die Zugangsgesuchstellerin eine Aufsichtsbeschwerde gegen das BAZL ein, die das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) mit Schreiben vom 07. Mai 2013 zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat UVEK (GS-UVEK) weiterleitete. Darin bat die Zugangsgesuchstellerin um die Überprüfung, inwieweit das BAZL seiner Pflicht als Aufsichtsbehörde tatsächlich nachgekommen sei.