„Das BGÖ ist sowohl für die Einsicht in amtliche Dokumente eines Strafverfahrens (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2) wie die Einsicht in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens (Art. 3 Abs. 2 für die Parteien und Art. 4 als Vorbehalt der Regeln des VwVG für alle übrigen Interessierten) vorliegend nicht anwendbar. Gemäss Botschaft zum BGÖ sind hierbei sowohl die hängigen als auch die abgeschlossenen Verfahren erfasst. Weder das VwVG noch StPO oder VStrR als Spezialgesetz würden vorliegend die Einsicht Ihrer Organisation in die betreffenden amtlichen Dokumente erlauben.“ Diese Stellungnahme des BAZL enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.