Es bestehe somit kein Anlass ein Strafoder Administrativverfahren durchzuführen. Auf diese Antwort hin stellte die Zugangsgesuchstellerin mit E-Mail vom 22. Mai 2012 ein Akteneinsichtsgesuch, welches das BAZL gleichentags beantwortete und erklärte: “Da Sie als Anzeigerin nicht Partei sind, kann Ihnen das BAZL in der laufenden Aufsicht leider keine Akteneinsicht gewähren.“ (Akteneinsichtsgesuch). 6. Mit E-Mail vom 24. Mai 2012 stellte die Zugangsgesuchstellerin beim BAZL ein neues Gesuch nach Öffentlichkeitsgesetz und erklärte, dass das Recht auf Einsicht in amtliche Dokumente nach diesem Gesetz nicht an die Parteistellung geknüpft sei.