Mit E-Mail vom 07. Dezember 2011 stellte das BAZL das Gewünschte zu (Zugangsgesuch 1). 5. Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 (recte 2012) bat die Zugangsgesuchstellerin das BAZL erneut um die Abklärung des Sachverhaltes (Ergänzung der Anzeige vom 28. April 2011). Das BAZL informierte mit Schreiben vom 14. Mai 2012 die Zugangsgesuchstellerin und die Antragstellerin, dass die von ihm durchgeführten Abklärungen ergeben hätten, dass die fraglichen Landungen im Rahmen von Arbeitsflügen und damit in Übereinstimmung mit den luftrechtlichen Grundlagen ausgeführt worden seien. Es bestehe somit kein Anlass ein Strafoder Administrativverfahren durchzuführen.