Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden. 3. Das BAZL teilte mit E-Mail vom 21. Juni 2011 der Zugangsgesuchstellerin mit, dass es den von ihr beschriebenen Sachverhalt abgeklärt habe und zum Ergebnis gekommen sei, dass die Landungen im Trift im Einklang mit den luftrechtlichen Vorschriften durchgeführt worden seien. Daher sehe das BAZL von einem Straf- und Administrativverfahren ab.