die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus. So prüft es auch die Einhaltung luftrechtlicher Bestimmungen, mithin die Einhaltung von Art. 8 Abs. 3 LFG. Demnach dürfen Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK im Einverständnis mit dem Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden.