Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Bern, 12. Mai 2015 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen X (Antragstellerin nach Art. 13 Abs. 1 Bst c BGÖ) vertreten durch Z und