{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2015-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2015-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/a7JfhbkHYw1M/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202015%20%20BAZL-%20Abkl%C3%A4rungen%20bei%20einer%20Anzeige.pdf", "Checksum": "c46d602a0d65e61bebc355395142b2c2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Demzufolge ist eine Interessenabwägung vorzunehmen: Es sind die Interessen der\nÖffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten und das Recht des betroffenen Unternehmens\nund seines Rechtsvertreters, der gleichzeitig als Organ des Unternehmens tätig ist, auf Schutz\nihrer Privatsphäre gegenüberzustellen.\n56. Von der Zugangsgewährung sind keine besonders schützenswerten Personendaten betroffen\n(Art. 3 Bst. c DSG). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Veröffentlichung dieser\nPersonendaten für die betroffenen Personen gravierende Konsequenzen hätte, wie etwa die\nGefährdung von Leib und Leben. So ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die\nZugangsgewährung eine Persönlichkeitsverletzung riskiert wird respektive mehr als eine\n\"geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenz\" entstehen könnte.20\n57. Im Verfahren auf Zugang zu amtlichen Dokumenten kommt dem Interesse an der Transparenz\ndes Verwaltungshandelns und dem damit verbundenen Grundsatz des freien Zugangs zu\namtlichen Dokumenten ein erhebliches Gewicht zu.21 Es kann darüber hinaus sogar sein, dass\ndas öffentliche Interesse überwiegt, namentlich dann, wenn die Zugänglichkeit einem\nbesonderen Informationsinteresse dient, insbesondere aufgrund besonderer Vorkommnisse\n(Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die\nZugänglichkeit beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz\nunterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung stehen\n(Art. 6 Abs. 2 Bst. c BGÖ).\n58. Das BAZL ist im Bereich Luftfahrt Bewilligungsgeber. Als Aufsichtsbehörde stellt es sicher, dass\ndie luftrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Antragstellerin ist Inhaberin einer\nBewilligung und steht zum BAZL in einem aufsichtsrechtlichen Verhältnis. Im konkreten Fall will\ndie Zugangsgesuchstellerin nachprüfen, ob das BAZL eine allfällige Verletzung luftrechtlicher\nBestimmungen korrekt geprüft hat. Aufgrund der aufsichtsrechtlichen Beziehung besteht ein\nhohes öffentliches Interesse am Zugang der Öffentlichkeit zu den verlangten Dokumenten, um\ndie Aufsichtstätigkeit des BAZL nachzuvollziehen.22 So kann einerseits der Wahrheitsgehalt\namtlicher Verlautbarungen überprüft werden, was Ziel des Öffentlichkeitsgesetzes ist.23\nAndererseits kann das BAZL durch die Zugänglichmachung zeigen, dass es seiner\nAufsichtstätigkeit nach dem Aufsichtsentscheid des GS-UVEK korrekt nachgekommen ist.\nZudem können durch Transparenz auch Spekulationen verhindert und jeglicher Verdacht\nausgeschlossen werden, dass es zwischen der Aufsichtsbehörde und der Antragstellerin zu\nUnregelmässigkeiten gekommen ist.24 Aufgrund dessen besteht ein überwiegendes öffentliches\nInteresse am Zugang zu den Dokumenten bereits gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ.\n59. Darüber hinaus ist auch aufgrund besonderer Vorkommnisse im Sinne von\nArt. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen, da der\nAufsichtsentscheid des GS-UVEK in mehreren Presseerzeugnissen thematisiert wurde.25\n\n20\nVgl. Urteil des BVGer A-2434/2013 vom 09. Dezember 2013, E. 10.2.\n21\nVgl. Urteil BVGer A-1592/2014 vom 22. Januar 2015, E. 5.5.4.\n22\nVgl. Urteil des BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013, E. 10.2.\n23\nBBl 2003 1973.\n24\nVgl. AMMANN/LANG, in: Passadelis, Rosentahl/Thür [Hrsg.], Datenschutzrecht, Basel 2015, Rz 25.96.\n25\nVgl. Neue Zürcher Zeitung vom 21. März 2013; Handelszeitung vom 09. November 2013; Tages Anzeiger vom 9. November\n2013;\n\n11/12\n60. Es liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu den Dokumenten 1 und 2\ngestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. a und c BGÖ vor. Im Ergebnis erachtet der Beauftragte eine\nvollständige Zugangsverweigerung durch das BAZL als unverhältnismässig. Es empfiehlt dem\nBAZL zum Dokument 1 teilweise und zum Dokument 2 den Zugang vollständig zu gewähren\nentsprechend seinem ursprünglichen Anonymisierungsvorschlag vom 06. Juni 2014. Allerdings\nist zu beachten, dass die Anonymisierungen so vorzunehmen sind, dass die\nZugangsgesuchstellerin erkennen kann, welche Textpassagen das BAZL eingeschwärzt hat.\nDas Einweissen der Textpassagen ist zu kennzeichnen (vgl. Richtlinien für das Einschwärzen\nvon Dokumenten 26), wobei der Beauftragte empfiehlt, die entsprechenden Passagen zu\nschwärzen.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n"}