{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2015-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2015-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/a7JfhbkHYw1M/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202015%20%20BAZL-%20Abkl%C3%A4rungen%20bei%20einer%20Anzeige.pdf", "Checksum": "c46d602a0d65e61bebc355395142b2c2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Das BAZL begründete seine Zugangsverweigerung mit dem Vorliegen von\nGeschäftsgeheimnissen.\nNach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt,\naufgeschoben oder verweigert werden, wenn Geschäftsgeheimnisse offenbart werden können.\nEs handelt sich nicht um alle Geschäftsinformationen, über welche die Verwaltung verfügt,\nsondern nur um wesentliche Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz\nMarktverzerrungen bewirken bzw. dazu führen würden, dass dem betroffenen Unternehmen ein\nWettbewerbsvorteil genommen wird.\n51. Der Beweis, wonach in den Dokumenten Geschäftsgeheimnisse vorhanden sind, ist dem BAZL\nnicht gelungen. Der Verweis auf die Gesetzesbestimmung und die Nennung des Wortlautes\ngenügen nicht.17 Zu bemerken ist allerdings, dass die anonymisierten Stellen ausschliesslich\nPersonendaten enthalten, die nachfolgend geprüft werden.\n52. Es liegen keine Geschäftsgeheimnisse vor. Somit besteht kein überwiegendes privates\nInteresse nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. Zu prüfen ist noch, ob allenfalls der Schutz der\nPersonendaten dem Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss Art. 6 BGÖ entgegensteht.\n\nPersonendaten (Art. 9 BGÖ und Art. 7 Abs. 2 BGÖ)\n53. Beide Dokumente enthalten Personendaten im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes über den\nDatenschutz (DSG; SR 235.1). Das Öffentlichkeitsgesetz normiert den Schutz von\nPersonendaten in Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ. Nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind amtliche\nDokumente, die Personendaten enthalten, nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu\nanonymisieren. Diese Anonymisierungspflicht gilt jedoch nicht absolut. Sie richtet sich nach den\nUmständen des jeweiligen Einzelfalls und muss insbesondere dem Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit Rechnung tragen. In bestimmten Fällen kann eine Anonymisierung sogar\neine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsgesuches darstellen, so namentlich dann,\nwenn die Privatsphäre der betroffenen Person durch die Bekanntgabe ihrer Personendaten gar\nnicht beeinträchtigt wird und damit die Pflicht zur Anonymisierung von vornherein entfällt.18\n54. Als Grundsatz hält Art. 19 Abs. 1 DSG fest, dass Bundesorgane Personendaten bekannt\ngeben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage i.S.v. Art. 17 DSG besteht oder in den in\nArt. 19 Abs. 1 Bst. a – d aufgeführten Fällen. Solche Fälle liegen konkret nicht vor, weshalb die\nOffenlegung der Personendaten nach Art. 19 Abs. 1bis DSG zu prüfen ist. Nach\nArt. 19 Abs. 1bis DSG können Bundesorgane im Rahmen der behördliche Information von\nAmtes wegen (aktive Information) oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (passive\nInformation) Personendaten bekannt geben, wenn a) die betreffenden Personendaten im\nZusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen, und b) an deren Bekanntgabe\nein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Bei der Gewichtung der Offenlegung\npersonenbezogener Daten ist der Art der Personendaten und dem Kontext Rechnung zu\ntragen.19\n\n17\nBundesamt für Justiz und dem Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in\nder Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziffer 5.2.1.\n18\nVgl. dazu EDÖB Empfehlung vom 28. Januar 2015: BFM / Vertrag und weitere Dokumente betreffend Rückführungen\nZiff. 24; Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips\nin der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff. 3.1.3; Bundesamt für Justiz, Gutachten über die\nZugänglichkeit nach dem Öffentlichkeitsgesetz von Angaben über Beratungsmandate, 5. Juli 2012, VPB 2013, S. 9 ff.\n19\nVgl. dazu EHRENSPERGER, BSK BGÖ, Art. 19 DSG N 40.\n\n"}