{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2015-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2015-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/a7JfhbkHYw1M/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202015%20%20BAZL-%20Abkl%C3%A4rungen%20bei%20einer%20Anzeige.pdf", "Checksum": "c46d602a0d65e61bebc355395142b2c2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Das BAZL verkennt einerseits, dass\nseine Verwaltungshandlungen als Aufsichtsbehörde den Bestimmungen des Verwaltungs- und\ndes Verwaltungsstrafverfahrens unterliegen, und andererseits, dass gegen die Verfügungen\nund die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden\nnach Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO eine Beschwerde möglich ist. Die Tätigkeiten dieser Behörden\nsind gerichtlich überprüfbar und es gilt die Justizöffentlichkeit.\n46. Es ist klar, dass das BAZL vor der Eröffnung einer Untersuchung Abklärungen trifft. Der\nVergleich seiner Tätigkeit mit polizeilichen Ermittlungsverfahren ist somit grundsätzlich\nnachvollziehbar. So kann eine Anzeige an eine Verwaltungsbehörde unter Umständen einen\ndoppelten Charakter haben: Einerseits Strafanzeige, anderseits Anzeige an die\nVerwaltungsbehörde, die bestimmte Tätigkeiten von Privaten zu überwachen hat und\ngegebenenfalls verwaltungsrechtliche Anordnungen treffen muss. Eine solche Anzeige sollte\njedoch nach Ansicht des BJ und des Beauftragten nach den Regeln des Öffentlichkeitsgesetzes\nbehandelt werden, weil eine Ausscheidung des strafrechtlichen Teils kaum praktikabel ist.13 Das\nBAZL will denn auch Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ analog anwenden14 und vermischt dabei\naufsichtsrechtliches Verwaltungsverfahren und verwaltungsstrafrechtliches Verfahren. Würde\nman der Argumentation des BAZL gänzlich folgen, wäre sein aufsichtsrechtliches\nVerwaltungshandeln, von welchem es selber ausgeht (vgl. Ziffer 8) – nämlich kein Straf- oder\nadministratives Verfahren – durchzuführen, vom sachlichen Geltungsbereich des\nÖffentlichkeitsgesetzes stets ausgenommen. Damit wären seine aufsichtsrechtlichen\nAbklärungen, die schliesslich nicht in die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 1 BGÖ\nmünden, von der Öffentlichkeit überhaupt nicht nachprüfbar, da sie in seinem Geheimbereich\nbleiben würden. Solche Geheimbereiche der Verwaltungstätigkeit will das Öffentlichkeitsgesetz\nverhindern. Darüber hinaus widerspräche dies auch der Rechtsprechung, welche festgehalten\nhat, dass ein hohes Interesse der Öffentlichkeit besteht, ihrerseits die Aufsichtstätigkeit von\nBehörden nachzuvollziehen.15 Im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens steht denn auch die\nKontrolle der Aufsichtstätigkeit des BAZL durch die Öffentlichkeit. Auch wenn das BAZL bereits\nvom GS-UVEK aufsichtsrechtlich kontrolliert wurde, besteht das Öffentlichkeitsprinzip als\nzusätzliches, unmittelbares Instrument zur Kontrolle der Verwaltung durch Bürgerinnen und\nBürger selber.16 Dieses verschafft nun jeder Person Parteirechte und ermöglich auch eine\ngerichtliche Prüfung des Zugangs zu Dokumente von aufsichtsrechtlich tätigen\nVerwaltungsbehörden (vgl. auch Ziff. 58).\n\n47. Das BAZL unterliegt als Aufsichtsbehörde den Bestimmungen des Verwaltungs- und\nVerwaltungsstrafrechts sowie des Öffentlichkeitsgesetzes. Das BAZL hat im konkreten Fall kein\nVerwaltungsstrafverfahren eröffnet, weshalb die Ausnahme nach\nArt. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ nicht anwendbar ist. Der Entscheid, kein Straf- und\nAdministrativverfahrens zu eröffne, ist somit aufsichtsrechtliches Verwaltungshandeln, weshalb\ndas Öffentlichkeitsgesetz gilt.\n48. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine Ausnahme nach Art. 7 ff. BGÖ dem Zugang zu den von der\nZugangsgesuchstellerin verlangten Dokumenten entgegenstehen.\n49. Das BAZL übermittelte der Antragstellerin im Anhörungsverfahren einen\nAnonymisierungsvorschlag. Es begründete die vorgenommenen Anonymisierungen mit dem\n13\nBJ und EDÖB: Häufig gestellte Fragen, Ziffer 2.3.1.\n14\nVgl. zur Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGO Empfehlung EDÖB vom 18. Dezember 2012, Ziffer 16 ff.\n15\nVgl. Urteil des BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013, E. 10.2.\n16\nBBl 2003 1974.\n\n9/12\nVorliegen von Personendaten bzw. Geschäftsgeheimnissen. Demgegenüber war die\nAntragstellerin mit der grundsätzlichen Zugänglichmachung nicht einverstanden. Eventualiter\nmachte sie keine Ausnahmegründe nach Art. 7 ff. BGÖ geltend.\n\n"}