{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2015-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2015-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/a7JfhbkHYw1M/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202015%20%20BAZL-%20Abkl%C3%A4rungen%20bei%20einer%20Anzeige.pdf", "Checksum": "c46d602a0d65e61bebc355395142b2c2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. Mai 2015  BAZL- Abklärungen bei einer Anzeige"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.05.2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 12.05.2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 12.05.2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 12. Mai 2015: BAZL / Abklärungen bei einer Anzeige"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:19", "Checksum": "8fdeaf26b8a473e4f692f06f613706b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.05.2015\nRegeste:\nEmpfehlung vom 12. Mai 2015: BAZL / Abklärungen bei einer Anzeige\n\n41. Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ sind Verfahren der Strafrechtspflege vom Geltungsbereich\ndes Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen. Die Definition des Begriffes Strafrecht definiert sich\nnach Art. 1 StPO. Auch polizeiliche Ermittlungsverfahren sind Teil des Strafverfahren im Sinne\nder Strafprozessordnung, was sich daran zeigt, dass entsprechende Verfahrenshandlungen der\nBeschwerde nach Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO unterstehen. Auch das\nVerwaltungsstrafverfahren fällt unter den Begriff des Strafverfahrens. Nach Art. 1 des\nBundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) wird das\nVerwaltungsstrafverfahren definiert als Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen durch\neine Verwaltungsbehörde. Das VStrR regelt für Verwaltungsstrafverfahren auf Bundesebene\ndie Fragen der Akteneinsicht und der Öffentlichkeit mehrheitlich in Form von Verweisen auf das\nVwVG und die StPO.10\n42. Eröffnet eine Aufsichtsbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren gilt Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ.\nDamit ist gleichzeitig der Weg für die gerichtliche Überprüfung der Aufsichtstätigkeit und damit\ndie gerichtliche Kontrolle und auch die Justizöffentlichkeit möglich. Der Beauftragte ist –\nentgegen dem BAZL, der Antragstellerin und der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz11 – im\nEinklang mit der Lehre der Auffassung, dass nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren\nnach Art. 3 Abs. 1 BGÖ, die Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten wieder\nauflebt und zwar nur für solche Dokumente, die vor der Eröffnung solcher Verfahren erstellt\nworden sind.12 Ansonsten könnte durch die blosse Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 3 BGÖ\nein grosser Teil von Verwaltungsakten von der Verwaltungsöffentlichkeit ausgenommen und\ndamit das Öffentlichkeitsgesetz ausgehebelt werden, was Art. 1 BGÖ widerspricht.\n43. Das BAZL erklärte sowohl für seine Abklärungen vor dem Aufsichtsbeschwerdeverfahren als\nauch für seine Abklärungen, die es danach vornahm, mehrmals ausdrücklich gegenüber der\nZugangsgesuchstellerin und der Antragstellerin, dass es kein Straf- und Administrativverfahren\neröffnet habe (Ziffer 5, 8 und 12). Bereits daraus ist eindeutig ersichtlich, dass das BAZL zu\nkeinem Zeitpunkt ein Verwaltungsstrafverfahren im Sinne der Ausnahmen nach\nArt. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ eröffnet hat. Auch aufgrund der zugestellten Unterlagen gibt es keinen\nechten Hinweis dafür. Die Bezeichnung eines Teils der Akten als “Liste Dokumente\nStrafverfahren […]“ genügt nicht. Schliesslich qualifizierte das BAZL seinen konkrete Tätigkeit\nselber als aufsichtsrechtlich, indem es der Antragstellerin mitteilte, dass es auf die\nHonorarforderung nicht eingehe, da die Aufwendungen im Rahmen der ordentlichen Aufsicht\nerfolgt seien (vgl. Ziffer 8).\n\n44. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass das BAZL kein\nVerwaltungsstrafverfahren eröffnet hat.\n\n10\nSTAMM/PFISTER, BSK BGÖ, Art. 3 BGÖ N 10 ff.\n11\nBBl 2003 1989.\n12\nVgl. dazu eingehend BJ und EDÖB: Häufig gestellte Fragen, Ziffer 2.2.3.\n\n"}