{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2015-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2015-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/a7JfhbkHYw1M/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202015%20%20BAZL-%20Abkl%C3%A4rungen%20bei%20einer%20Anzeige.pdf", "Checksum": "c46d602a0d65e61bebc355395142b2c2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Diese Norm\nwidmet sich der Abgrenzung zwischen dem individuellen Anspruch auf Akteneinsicht der an\neinem erstinstanzlichen Verfahren beteiligten Parteien nach entsprechenden Verfahrensrecht\neinerseits und dem generellen Anspruch jeder Person auf Zugang zu amtlichen Dokumenten\nnach Öffentlichkeitsgesetz andererseits: Es kann sein, dass eine Verfahrenspartei eines\nerstinstanzlichen Verfahrens neben einem Akteneinsichtsgesuch zusätzlich ein Zugangsgesuch\nnach Öffentlichkeitsgesetz einreicht. Während eines hängigen erstinstanzlichen\nVerwaltungsverfahrens gelten jedoch für die Parteien das VwVG und etwaige\nVerfahrensvorschriften von Spezialgesetzen bzw. die Einsichtsrechte nach den besagten\nGesetzen.7 Erst nach einem rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren werden\nZugangsgesuche von Parteien und Dritten nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes\nbehandelt. Mit der Kollisionsnorm nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ wollte der Gesetzgeber somit\nkeineswegs die Verwaltungsöffentlichkeit nach Öffentlichkeitsgesetz aushebeln. 8 Er bezweckt\ndamit einzig ungestörte erstinstanzliche Verwaltungsverfahren.\n37. Das GS-UVEK als Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid vom 28. Oktober 2013 das\nAufsichtsverfahren beendet. Demzufolge besteht kein hängiges Aufsichtsverfahren mehr,\nweshalb Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ nicht mehr anwendbar ist.9\n38. Insoweit die Parteien davon ausgehen, es handle sich um Dokumente im Rahmen eines\nAufsichtsverfahrens liegt keine Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ vor.\n\nArt. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ\n39. Während dem Schlichtungsverfahren änderte das BAZL seine Meinung betreffend seiner\nrechtlichen Einschätzung der fraglichen Dokumente, wonach diese als im Rahmen eines\nAufsichtsbeschwerdeverfahrens erstellt gelten. Mit E-Mail vom 12. März 2015 teilte das BAZL\ndem Beauftragten mit, es handle sich bei den betroffenen Dokumenten doch um Dokumente\neines Strafverfahrens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ. Der Blick in die\n\n7\nSCHWEIZER/WIDMER, Handkommentar zum BGÖ, Art. 3, Rz 43.\n8\nSTAMM/PFISTER, Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz (zit. BSK BGÖ), 3. Aufl., Basel 2014, Art. 3 BGÖ N 26 ff.\n9\nBundesamt für Justiz und dem Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in\nder Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziffer 2.3.2.\n\n7/12\nStrafprozessordnung (Art. 306 der Schweizerische Strafprozessordnung, Strafprozessordnung,\nStPO; SR 312.0) zeige, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren i. d. R. vor der formellen\nEröffnung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft (Art. 309 StPO) erfolge. Die Frage,\nob es sich konkret um Dokumente eines Strafverfahrens handle, knüpfe sich nicht an die\nformelle Eröffnung eines Strafverfahrens, sondern an die Frage, wer die Dokumente erhoben\nhat (Strafbehörde) und zu welchem Zweck. Das könne analog auf das BAZL angewendet\nwerden, welches im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren auf Anzeige hin, zunächst\npolizeiliche Ermittlungen durchführe, um abzuklären, ob genügend Anhaltspunkte für die\nEröffnung eines Verfahrens vorlägen.\n40. Fraglich ist nun, ob Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ analog auf das Verwaltungshandeln des\nBAZL anwendbar ist.\n\n"}