{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2015-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2015-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/a7JfhbkHYw1M/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202015%20%20BAZL-%20Abkl%C3%A4rungen%20bei%20einer%20Anzeige.pdf", "Checksum": "c46d602a0d65e61bebc355395142b2c2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Die Antragstellerin war demgegenüber der Meinung, dass die Aufsichtsbeschwerde Teil der\ninternen Verwaltungsrechtspflege sei und somit gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziffer 5 BGÖ\n(Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege) nicht dem Öffentlichkeitsgesetz\nunterstehe. Das Öffentlichkeitsgesetz nehme keine explizite Unterscheidung zwischen interner\nund externer Verwaltungsrechtspflege vor. Es gebe keinerlei Hinweise, dass das\nÖffentlichkeitsgesetz nur die externe Verwaltungsrechtspflege ausschliessen wollte. Fraglich\nsei, ob Dokumente im Rahmen eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens Verfahrensakten eines\nStaats- und Verwaltungsverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziffer 5 BGÖ seien.\n33. Vorweg ist festzuhalten, dass Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ verschiedene Arten von Justizverfahren\nabschliessend auflistet. Demgegenüber hat Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ das erstinstanzliche\nVerwaltungsverfahren zum Gegenstand und regelt die Abgrenzung zwischen dem subjektiven\nAkteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren (siehe Ziffer 36) und dem generellen\nZugangsrecht nach Öffentlichkeitsgesetz (Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Demzufolge unterscheidet das\nÖffentlichkeitsgesetz zwischen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und Justizverfahren und\ndamit auch zwischen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und Verfahren der Staats- und\nVerwaltungsrechtspflege.\n34. Der Beauftragte pflichtet dem BAZL bei, dass die Aufsichtsbeschwerde kein Verfahren der\nStaats- und Verwaltungsrechtspflege im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ ist.5 Die\nAufsichtsbeschwerde ist auf Bundesebene in Art. 71 VwVG erwähnt. Nach ständiger Praxis tritt\neine Behörde auf eine Anzeige dann ein, wenn wiederholte Verletzungen von klarem\nmateriellem Recht oder von Verfahrensrecht behauptet werden, die mit keinem ordentlichen\noder ausserordentlichen Rechtsmittel gerügt werden können. Sie ist ein formloser Rechtsbehelf,\ndurch den eine Verfügung oder eine andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei deren\nAufsichtsbehörde beanstandet werden kann. Jedermann ist dazu berechtigt, ohne persönlich\nbetroffen zu sein. Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, die Beschwerde materiell zu\nbehandeln. Der Anzeiger hat weder einen Erledigungsanspruch noch kommen ihm Parteirechte\nzu, wie das Recht auf Begründung eines Entscheides oder das Recht auf Akteneinsicht.6 Darin\nstimmt der Beauftragte der Antragstellerin zu. Sie verkennt jedoch, dass, obwohl der\n\n4\nVgl. zum Rechtsmissbrauch Urteil des BVGer A-2434/2013 vom 28. [recte 9.] Dezember 2013 E. 7.3.\n5\nVgl. dazu auch Bundesamt für Justiz und dem Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des\nÖffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziffer 2.2 3.\n6\nHÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN; Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, 2010, Rz 1835 ff.\n\n6/12\nZugangsgesuchstellerin in Aufsichtsverfahren keine Parteistellung zukommt und sie kein\nsubjektives Akteneinsichtsrecht hat, sie – wie jeder Bürger und jede Bürgerin – aufgrund eines\nZugangsgesuches nach Öffentlichkeitsgesetz trotzdem ein grundsätzliches generelles\nZugangsrechtrecht zu amtlichen Dokumenten hat (vgl. Ziffer 29).\nAls Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Aufsichtsbeschwerde kein Verfahren\nder Staats- und Verwaltungsrechtspflege im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ ist.\n\n35. Die Antragstellerin brachte in ihrer Argumentation für das Vorliegen eines Verfahren nach Art. 3\nAbs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ auch Folgendes vor: „Wäre es Sinn und Zweck des BGÖ, Dritten auch\nEinsicht in amtliche Dokumente des streitigen Verwaltungsverfahrens zu gewähren, ist fraglich,\nwieso dies nicht in einer Art. 3 Abs. 1 lit. b BGÖ ähnlichen Bestimmung vorgesehen ist.“\nNachfolgend wird nun geprüft, ob Dokumente im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde allenfalls\nder Ausnahmebestimmung Art. 3 Abs.1 Bst. b BGÖ unterliegen (Ziff. 36) und inwiefern das\nÖffentlichkeitsgesetz Einsicht in Dokumente eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ\nermöglicht (Ziff. 42).\n\n"}