{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2015-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2015-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/a7JfhbkHYw1M/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202015%20%20BAZL-%20Abkl%C3%A4rungen%20bei%20einer%20Anzeige.pdf", "Checksum": "c46d602a0d65e61bebc355395142b2c2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. Mai 2015  BAZL- Abklärungen bei einer Anzeige"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.05.2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 12.05.2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 12.05.2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 12. Mai 2015: BAZL / Abklärungen bei einer Anzeige"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:19", "Checksum": "8fdeaf26b8a473e4f692f06f613706b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.05.2015\nRegeste:\nEmpfehlung vom 12. Mai 2015: BAZL / Abklärungen bei einer Anzeige\n\n Persönlicher Geltungsbereich (Art. 2 BGÖ)\n27. Das BAZL ist eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung gemäss\nArt. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ. Alle von ihm bei der Ausübung seiner Verwaltungstätigkeit erstellten\noder ihm zugestellten Dokumente fallen damit in den persönlichen Geltungsbereich des\nÖffentlichkeitsgesetzes, sofern es amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 BGÖ sind und keine\nAusnahmen dieses Gesetzes bestehen.\nDas BAZL ist vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes gemäss\nArt. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ erfasst.\n\nGegenstand des Verfahrens\n28. Gegenstand dieses Verfahrens ist das Zugangsgesuch vom 23. Mai 2014 (Zugangsgesuch 4)\nund der Schichtungsantrag der Antragstellerin vom 14. Juli 2015. Aus den Unterlagen ergibt\nsich, dass die Zugangsgesuchstellerin einzig den Zugang zum Schreiben des BAZL vom\n09. Januar 2014 an die Antragstellerin (Dokument 1) sowie zum Antwortschreiben der\nAntragstellerin vom 24. Februar 2014 (Dokument 2) verlangt (Ziffer 10). Diese beiden\nDokumente sind nach dem Aufsichtsentscheid des GS-UVEK erstellt bzw. dem BAZL zugstellt\nworden. Strittig ist vorliegend die Frage, ob diese zwei Dokumente nach Öffentlichkeitsgesetz\nzugänglich sind.\n\nRechtsmissbrauch\n29. Die Antragstellerin erklärte in der Stellungnahme gegenüber dem BAZL, dass das neue\nZugangsgesuch rechtsmissbräuchlich sei. Sie sei der Ansicht, dass bereits die Anzeige wider\nbesseres Wissen erfolgt sei, denn schon der Zeitungsartikel in der NZZ, bewiese per se, dass\n\n2\nBBl 2003 2024.\n3\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 13, Rz 8.\n\n5/12\nes sich dabei nicht um einen touristischen, sondern um einen erlaubten Arbeitsflug gehandelt\nhabe. Sie verkennt, dass im Verfahren auf Zugang zu amtlichen Dokumenten eine Person\nweder ein schutzwürdiges Interesse für den Zugang darlegen noch einen bestimmten\nVerwendungszweck der Dokumente angeben muss. Dasselbe Gesuch kann jeder Bürger oder\njede Bürgerin jederzeit stellen, da es sich um einen generellen Anspruch auf Zugang zu\namtlichen Dokumenten handelt. Dass mittels eines Zugangsgesuches die aufsichtsrechtliche\nTätigkeit des BAZL unmittelbar durch die Öffentlichkeit geprüft werden kann entspricht\nArt. 1 BGÖ. Folglich kann ein rechtmissbräuchliches Verhalten nicht leichthin angenommen\nwerden.\n30. Die Zugangsgesuchstellerin hat auch mit ihrem vierten Zugangsgesuch 23. Mai 2014 von einem\nRecht Gebrauch gemacht, das ihr das Öffentlichkeitsgesetz eröffnet, ohne die Schranke zum\nRechtsmissbrauch zu überschreiten.4\n\n"}