{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2015-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2015-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/a7JfhbkHYw1M/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202015%20%20BAZL-%20Abkl%C3%A4rungen%20bei%20einer%20Anzeige.pdf", "Checksum": "c46d602a0d65e61bebc355395142b2c2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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März 2015 teilte das BAZL dem Beauftragten mit, dass es im Anschluss an\ndie Schlichtungsverhandlung seine bisherige Haltung hinterfragt habe und erneut juristische\nAbklärungen getroffen habe. Die neuen Erkenntnisse hätten es zum Schluss geführt, dass die\nvom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente doch Dokumente eines Strafverfahrens im Sinne\nvon Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ seien.\n19. Die Antragstellerin ihrerseits erklärte mit E-Mail vom 13. März 2015 dem Beauftragten, dass sie\neinen Entscheid in der Sache anstrebe. Die Konsequenz, alle Akten immer offen zu legen, sei\nviel zu weit reichend.\n20. Aufgrund dessen forderte der Beauftragte mit E-Mail vom 17. März 2015 gemäss Art. 12b\nVerordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ;\nSR 152.31) das BAZL zur Zustellung sämtlicher Dokumente auf, wie folgt:\n1. Erstellung einer Liste mit folgenden Informationen:\n\na) Sämtliche Dokumente, die das BAZL im Rahmen seiner Abklärung betreffend „vermutete illegale Landungen in\nder Trift bei Zermatt“ selber erstellt hat, sowie sämtliche Dokumente, die es erhalten hat, sei es von Personen\nausserhalb der Verwaltung oder von anderen Behörden.\nb) Sämtliche Dokumente, die das BAZL im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde der Organisation Y gegen das BAZL\nselber erstellt hat, sowie sämtliche Dokumente, die es erhalten hat, sei es von Personen ausserhalb der\nVerwaltung oder von anderen Behörden.\n2. Die Zustellung der in Punkt 1 a) und b) aufgelisteten Dokumente, mit Ausnahme jener, die dem Beauftragten bereits\nzusammen mit der Stellungnahme des BAZL vom 22. August 2014 zugestellt wurden.\n\n3. Eine Bestätigung des BAZL, dass die aufgelisteten und die dem Beauftragten zugestellten Dokumente betreffend\ndie Punkt 1 a) und b) vollständig sind.“\n\n21. Nach gewährter Fristverlängerung übermittelte das BAZL zusammen mit seinem Schreiben vom\n10. April 2015 die verlangten Unterlagen.\n\n22. Mit Schreiben vom 02. April 2015 reichte die Zugangsgesuchstellerin eine Bevollmächtigung\nder Person ein, die das Zugangsgesuch für den Verein (Ziffer 9) beim BAZL eingereicht hat.\n\n23. Für die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des BAZL sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n24. Die Antragstellerin wurde nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffene Dritte nahm sie an\neinem vorangegangenen Gesuchsverfahren (Art. 10 BGÖ) teil und ist somit zur Einreichung\neines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ).\n\n4/12\nDer Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20\nTagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13\nAbs. 2 BGÖ).\n25. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.2\nKommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche\nLösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n26. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit\nder Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im\nSchlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige\nBehörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ\nvorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der\nPersonendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen\nBereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines\nZugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in\namtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des\njeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende\nVorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder\ngegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ).3\n\n"}