{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2015-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2015-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/a7JfhbkHYw1M/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202015%20%20BAZL-%20Abkl%C3%A4rungen%20bei%20einer%20Anzeige.pdf", "Checksum": "c46d602a0d65e61bebc355395142b2c2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Mai 2014 erklärte die Zugangsgesuchstellerin dem BAZL, dass sie noch\nkeine Antwort auf die Frage erhalten habe, ob die sechs begleitenden Heliski-Touristen für ihre\nFlüge bezahlt hätten (Zugangsgesuch 3)1. Das BAZL teilte gleichentags per E-Mail mit, dass es\nkeinerlei Anhaltspunkte gebe, an einem Arbeitsflug zu zweifeln. Daraufhin stellte die\nZugangsgesuchstellerin mit E-Mail vom 23. Mai 2014 ein neues Zugangsgesuch nach\nÖffentlichkeitsgesetz und begehrte Einsicht in die gesamten Akten der Untersuchung\n(Zugangsgesuch 4).\n\n10. Das BAZL informierte die Antragstellerin mit E-Mail vom 06. Juni 2014 über den Eingang eines\nGesuches um Zugang zu amtlichen Dokumenten (Art. 11 Abs. 1 BGÖ). Es präzisierte wie folgt:\n„Gemäss telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Mitarbeiter der\n[Zugangsgesuchstellerin] handelt es sich dabei ausschliesslich um amtliche Dokumente, die im\nAnschluss an die Aufsichtsbeschwerde der Gesuchstellerin (beim GS-UVEK) erstellt wurden.“\nDas BAZL erklärte, dass es sich um die zwei folgenden Dokumente handle:\n- Schreiben des BAZL vom 09. Januar 2014 an die Antragstellerin (Dokument 1)\n- Antwortschreiben der Antragstellerin vom 24. Februar 2014 (Dokument 2).\n\n11. Diese zwei Dokumente stellte das BAZL der Antragstellerin zu, wobei es das Dokument 1 nicht\nanonymisiert, das Dokument 2 teilweise anonymisiert hat (Anonymisierungsvorschlag BAZL).\nEs wies darauf hin, dass es eine grundsätzliche Gewährung des Zugangs in Betracht ziehe und\nbat die Antragstellerin um Stellungnahme.\n12. Die Antragstellerin erklärte dem BAZL in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2014, dass sie sich\naus grundsätzlichen Überlegungen gegen die Gewährung des Zugangs zu\nVerfahrensdokumenten ausspreche. Die Zugangsgesuchstellerin verlange Zugang zu Akten\neines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens. Dieses sei Teil der internen Verwaltungsrechtspflege\nund sei gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziffer 5 BGÖ vom Öffentlichkeitsgesetz ausgeschlossen.\nDer Zugang würde sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR\n172.021) richten.\n13. Das BAZL antworte der Antragstellerin in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2014, dass seiner\nAnsicht nach die Aufsichtsbeschwerde kein ordentliches Rechtsmittel der\nVerwaltungsrechtspflege sei, das Öffentlichkeitsgesetz auf das Zugangsgesuch anwendbar und\nes weiterhin eine Zustellung der anonymisierten Dokumente an die Zugangsgesuchstellerin in\nErwägung ziehe. Der Zugangsgesuchstellerin teilte das BAZL gleichentags mit, dass die\nAntragstellerin mit der vom BAZL beabsichtigen Zugangsgewährung nicht einverstanden sei.\nLetztere habe die Möglichkeit, einen Schlichtungsantrag zu stellen, weshalb es bis zur Klärung\nder Rechtslage das Zugangsgesuch aufschiebe. Diese Stellungnahme des BAZL enthielt keine\nRechtsmittelbelehrung. Es wurde kein Schlichtungsantrag beim Beauftragten eingereicht.\n14. Hingegen reichte die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. Juli 2015 beim Beauftragten einen\nSchlichtungsantrag nach Art. 13 Abs.1 Bst. c BGÖ ein. Darin vertrat sie die Ansicht, dass die\nAufsichtsbeschwerde Teil einer der von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziffer 5 BGÖ erfassten\nVerwaltungsrechtspflege seien und daher vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes\nausgeschlossen seien (Schlichtungsantrag).\n\n1\nFragen sind auch Zugangsgesuche nach BGÖ vgl. hierzu Urteil des BVGer A-1200/2012 vom 27. November 2012,\nE. 4.3.2.2.\n\n"}