{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2015-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2015-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/a7JfhbkHYw1M/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202015%20%20BAZL-%20Abkl%C3%A4rungen%20bei%20einer%20Anzeige.pdf", "Checksum": "c46d602a0d65e61bebc355395142b2c2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Das\nBAZL informierte mit Schreiben vom 14. Mai 2012 die Zugangsgesuchstellerin und die\nAntragstellerin, dass die von ihm durchgeführten Abklärungen ergeben hätten, dass die\nfraglichen Landungen im Rahmen von Arbeitsflügen und damit in Übereinstimmung mit den\nluftrechtlichen Grundlagen ausgeführt worden seien. Es bestehe somit kein Anlass ein Strafoder Administrativverfahren durchzuführen. Auf diese Antwort hin stellte die\nZugangsgesuchstellerin mit E-Mail vom 22. Mai 2012 ein Akteneinsichtsgesuch, welches das\nBAZL gleichentags beantwortete und erklärte: “Da Sie als Anzeigerin nicht Partei sind, kann\nIhnen das BAZL in der laufenden Aufsicht leider keine Akteneinsicht gewähren.“\n(Akteneinsichtsgesuch).\n6. Mit E-Mail vom 24. Mai 2012 stellte die Zugangsgesuchstellerin beim BAZL ein neues Gesuch\nnach Öffentlichkeitsgesetz und erklärte, dass das Recht auf Einsicht in amtliche Dokumente\nnach diesem Gesetz nicht an die Parteistellung geknüpft sei. Weiter führte sie aus, dass es für\nsie weiterhin nicht schlüssig erklärbar sei, dass die besagten Landungen als Arbeitsflüge\nklassiert werden, obwohl mehrere Touristen mit dabei gewesen seien (Zugangsgesuch 2). Das\nBAZL antwortete mit E-Mail vom 01. Juni 2012 wie folgt: „Das BGÖ ist sowohl für die Einsicht in\namtliche Dokumente eines Strafverfahrens (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2) wie die Einsicht in die Akten\neines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens (Art. 3 Abs. 2 für die Parteien und Art. 4 als\nVorbehalt der Regeln des VwVG für alle übrigen Interessierten) vorliegend nicht anwendbar.\nGemäss Botschaft zum BGÖ sind hierbei sowohl die hängigen als auch die abgeschlossenen\nVerfahren erfasst. Weder das VwVG noch StPO oder VStrR als Spezialgesetz würden\nvorliegend die Einsicht Ihrer Organisation in die betreffenden amtlichen Dokumente erlauben.“\nDiese Stellungnahme des BAZL enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Die\nZugangsgesuchstellerin reichte auch keinen Schlichtungsantrag beim Eidg. Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.\n7. In der Folge reichte die Zugangsgesuchstellerin eine Aufsichtsbeschwerde gegen das BAZL\nein, die das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) mit Schreiben vom\n07. Mai 2013 zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat UVEK (GS-UVEK) weiterleitete.\nDarin bat die Zugangsgesuchstellerin um die Überprüfung, inwieweit das BAZL seiner Pflicht als\nAufsichtsbehörde tatsächlich nachgekommen sei. Das GS-UVEK kam in seinem Entscheid vom\n28. Oktober 2013 zum Schluss, dass das BAZL […] „seiner Pflicht zur Feststellung des\nrechtserheblichen Sachverhalts nicht genügend nachgekommen [sei]. Es hätte sich nicht mit\nden ungenügenden Auskünften der Betroffenen begnügen dürfen und vor einer\nabschliessenden rechtlichen Beurteilung die Sachverhaltsabklärungen weiterverfolgen sollen.“\n(Aufsichtsbeschwerde und Aufsichtsentscheid GS-UVEK).\n8. Mit Schreiben vom 14. November 2013 bat die Zugangsgesuchstellerin das BAZL um die\nWiederaufnahme der Untersuchung, worauf ihr dieses mit Schreiben vom 11. Dezember 2013\nmitteilte, dass es zusätzliche Abklärungen vornehmen und über das weitere Vorgehen befinden\nwerde. Der Zugangsgesuchstellerin erklärte das BAZL mit Schreiben vom 16. April 2014, dass\nnach erneuter Prüfung der Angelegenheit, die fraglichen Landungen im Rahmen von\nArbeitsflügen und damit in Übereinstimmung mit den luftrechtlichen Grundlagen durchgeführt\nworden seien. Insbesondere würden diese den bereits durch die Mitteilung der NZZ vom\n02. April 2012 belegten Umstand bestätigt, dass die Flüge von der NZZ veranlasst worden\nseien, um eine Fotoreportage über das Heliskiing durchzuführen, womit den transportierten\nSkifahrern die Funktion von „Sujets“ oder Statisten zu komme. Das BAZL schloss, dass es\nkeinen Anlass sehe ein Straf- oder Administrativverfahren durchzuführen. Mit Schreiben vom\n\n"}