1. Das Bundesamt für Gesundheit gewährt dem Antragsteller einen teilweisen Zugang zum Vertrag mit GlaxoSmithKline zu Table of Contents (Seite 2 und 3), Preamble (Seite 4) und die Ziffer 1 „Definitions and Interpretation“ (Seite 4-9). Der Zugang wird entsprechend den im Anhang zu dieser Empfehlung aufgeführten Textpassagen zur Preamble und den Definitions beschränkt.