Werden die nicht zugänglichen Passagen abgedeckt, so bleibt etwa die Hälfte des Textes der Seiten 1-9 offen. Nach Ansicht des Beauftragten kann nicht die Rede davon sein, dass die zugänglichen Informationen in Bezug auf diesen Vertragsbestandteil keinen Sinn mehr ergeben und daher der Zugang gänzlich verweigert werden kann. Das Öffentlichkeitsgesetz verlangt im Übrigen nicht, dass die offenen (d.h. nicht abgedeckten) Passagen in Beziehung zu den abgedeckten Teilen eines Dokuments gesetzt werden müssen, um deren Zugänglichkeit zu beurteilen.