9. Wie bereits in Ziffer II B. 5 erwähnt, darf der Beauftragte in einer Empfehlung die als geheim bezeichneten Textpassagen nicht aufführen. Der Beauftragte erachtet das Geheimhaltungsinteresse von GSK an den von ihr bezeichneten Stellen betreffend die Seiten 1-9 des Vertrages als legitim. Diese Vertragsbestandteile (ebenso wie die Ziffern 2-19 sowie die Anhänge) fallen damit unter die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ und 4 müssen nicht zugänglich gemacht werden. Im Weiteren gilt es nun zu prüfen, ob in Bezug auf die Seiten 1-9 ein teilweiser Zugang gewährt werden kann.