8. GSK hielt in ihrer Stellungnahme fest, dass sie es den Vertrag als Gesamtdokument versteht, das weitestgehend Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse beinhaltet. Das „Zugänglichmachen der wenigen, aus unserer Sicht unbedenklichen Bestimmungen hat keine eigene Aussagekraft.“ Aus diesem Grund vertrat GSK die Ansicht, dass der Zugang zum gesamten Dokument verweigert werden sollte. Darüber hinaus hielt GSK fest, dass auch in der Präambel und den Definitionen „kommerziell wichtige Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse“ enthalten seien, und bezeichnete jene Textstellen, die aus diesem Grund nicht zugänglich gemacht werden sollten.