Nach Ansicht des Beauftragten enthalten weite Teile des Vertrages Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse (s. o. Ziffer II B. 5). Seiner Einschätzung nach gilt dies indes nicht für die Seiten 1-9, welche das Inhaltsverzeichnis, die Präambel und die Ziffer 1 des Vertrages (Definitionen und Interpretationen) beinhalten. Diese Vertragsteile enthalten nicht vollumfänglich respektive nicht überwiegend Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse. Sie können somit grundsätzlich zugänglich gemacht werden.