7. Das Öffentlichkeitsgesetz besagt nicht, dass der Zugang zu einem Dokument vollumfänglich verweigert werden muss, nur weil das Dokument ein (oder mehrere) Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis(se) enthält. Vielmehr bietet Art. 7 BGÖ neben der vollumfänglichen Verweigerung auch die Möglichkeit der Beschränkung des Zugangs im Umfang des tatsächlich gegebenen Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses (Art. 7 Abs. 1 BGÖ). In