Nach Ansicht des Beauftragten ist es daher grundsätzlich richtig, dass der Zugang zu weiten Teilen des Vertragstextes, d.h. zu den Ziffern 2-19 sowie sämtlichen Anhängen, aufgrund des Vorliegens des Ausnahmefalls von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ nicht gewährt wird. 6. Der Antragsteller beanstandet nicht die Tatsache, dass es sich vorliegend um einen Ausnahmefall von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ handelt. Vielmehr macht er geltend, dass das BAG nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip einen teilweisen Zugang zum Dokument hätte gewähren sollen.