Unbestritten ist ebenso die Tatsache, dass sämtliche Informationen zur Zusammensetzung, Wirkungsweise usw. des Impfstoffes unter das Fabrikationsgeheimnis fallen. Angesichts der Risiken, die mit einer Pandemie für die Menschen verbunden sind, ist es nach Auffassung des Beauftragten angebracht, bestimmte Informationen als Geschäftsgeheimnisse einzustufen, beispielsweise die Bezeichnung der Produktionsorte einzelner Bestandteile des Impfstoffes respektive Angaben über deren Auslieferung ab den verschiedenen GSK-Unternehmen.