Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Ausnahme nach Art. 7 BGÖ vorliegt, ist darüber hinaus die Tatsache, dass das öffentliche oder private Interesse (hier an der Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses) durch einen Zugang mit „einer gewissen 3 Wahrscheinlichkeit“ beeinträchtigt würde. In diesem Fall überwiegt das Interesse an der Geheimhaltung und das Transparenzprinzip muss zurücktreten.