1 BBl 2003 2012 2 Bundesamt für Justiz: „Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen“ vom 29.06.2006 3/6 Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Ausnahme nach Art. 7 BGÖ vorliegt, ist darüber hinaus die Tatsache, dass das öffentliche oder private Interesse (hier an der Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses) durch einen Zugang mit „einer gewissen 3 Wahrscheinlichkeit“ beeinträchtigt würde.