Eine Definition der Begriffe des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses finden sich weder in der Botschaft noch im Öffentlichkeitsgesetz oder einem anderen Bundesgesetz. Die Botschaft führt dazu lediglich aus, dass das Zugänglichmachen bestimmter Informationen nicht zu einer 1 Wettbewerbsverzerrung zwischen Marktteilnehmern führen darf .