2. Art. 7 BGÖ enthält eine abschliessende Liste mit Ausnahmefällen, bei deren Vorliegen der Zugang zum amtlichen Dokument eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann. Dabei handelt es sich um eine Aufzählung privater oder öffentlicher Interessen, die gemäss dem Willen des Gesetzgebers dem Grundsatz der Transparenz vorgehen und eine Geheimhaltung bestimmter Dokumente rechtfertigen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ muss kein oder nur ein beschränkter Zugang gewährt werden, wenn durch eine vollumfängliche Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können.