1. Das BAG lehnte den Zugang des Antragstellers mit der Begründung ab, dass der Vertrag vertrauliche Geschäfts- und Fabrikationsdaten von GSK enthalte. Der Antragsteller wendete sich mit seinem Schlichtungsantrag dagegen, dass das BAG aufgrund der Ausnahmebestimmung über das Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis den Zugang vollumfänglich verweigerte. Der Beauftragte prüft daher zuerst die Frage, ob der Vertrag tatsächlich vollständig respektive teilweise Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthält.