6. Am 9. Februar 2007 lud der Beauftragte GSK als in der Sache Betroffene zu einer Stellungnahme ein (s. unten Ziffer II B. 8). In ihrer Antwort vom 20. Februar 2007 vertrat GSK die Ansicht, dass der Vertrag als Gesamtdokument zu betrachten sei und weitestgehend Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse enthalte. Die wenigen, unbedenklichen Bestimmungen, die zugänglich gemacht werden könnten, hätten für sich keine eigene Aussagekraft. Aus diesen Gründen vertrat GSK die Ansicht, dass von einem teilweisen Zugänglichmachen des Vertrages abgesehen und der Zugang vollumfänglich verweigert werden sollte.