4. Der Antragsteller reichte mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 beim Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (der Beauftragte) einen Schlichtungsantrag nach Art. 13 BGÖ ein (eingegangen am 7. Dezember 2006). Der Antragsteller führte an, dass sich „eine vollständige Verweigerung der Herausgabe nicht mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip in Einklang bringen [lasse], weil mit Sicherheit nicht der gesamte Inhalt des GSK-Vertrags und allfälliger Anhänge (bzw. der GSK-Verträge) Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse betrifft.“