{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2007-03-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2007-03-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Scga8rqJcgqR/Empfehlung%20vom%2012.%20M%C3%A4rz%202007%20BAG%20Vertrag%20Pr%C3%A4pandemieimpfstoff.pdf", "Checksum": "6fd4dbb7205b25bd4408492246ffe501"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Nach Einsichtnahme in das fragliche Dokument ist der Beauftragte zur\nÜberzeugung gelangt, dass das Zugänglichmachen einzelner Textpassagen oder des ganzen\nVertragsdokuments nicht nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit, sondern mit\nBestimmtheit zu einer Offenbarung bestimmter Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse\nführen würde und für GSK mit Nachteilen im Wettbewerb im In- und Ausland verbunden wäre.\n\nNach Ansicht des Beauftragten ist es daher grundsätzlich richtig, dass der Zugang zu weiten\nTeilen des Vertragstextes, d.h. zu den Ziffern 2-19 sowie sämtlichen Anhängen, aufgrund des\nVorliegens des Ausnahmefalls von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ nicht gewährt wird.\n\n6. Der Antragsteller beanstandet nicht die Tatsache, dass es sich vorliegend um einen\nAusnahmefall von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ handelt. Vielmehr macht er geltend, dass das\nBAG nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip einen teilweisen Zugang zum Dokument hätte\ngewähren sollen.\n\nDas BAG hat entschieden, den Zugang vollumfänglich zu verweigern, da der Vertrag\n„vertrauliche Geschäfts- und Fabrikationsdaten unserer Vertragspartnerin enthält“.\nIm Folgenden gilt es zu prüfen, ob diese Haltung vom Öffentlichkeitsgesetz abgedeckt ist.\n\n7. Das Öffentlichkeitsgesetz besagt nicht, dass der Zugang zu einem Dokument vollumfänglich\nverweigert werden muss, nur weil das Dokument ein (oder mehrere) Fabrikations- oder\nGeschäftsgeheimnis(se) enthält. Vielmehr bietet Art. 7 BGÖ neben der vollumfänglichen\nVerweigerung auch die Möglichkeit der Beschränkung des Zugangs im Umfang des\ntatsächlich gegebenen Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses (Art. 7 Abs. 1 BGÖ). In\n\n3\nBBl 2003 2006f.\n4/6\nAnwendung des Verhältnismässigkeitsgebots gilt es somit stets zu prüfen, ob allenfalls ein\nteilweiser Zugang gewährt werden kann, indem die sensiblen Teilbereiche des Dokuments\nabgedeckt, entfernt oder verschlüsselt werden können.\n\nNach Ansicht des Beauftragten enthalten weite Teile des Vertrages Geschäfts- und\nFabrikationsgeheimnisse (s. o. Ziffer II B. 5). Seiner Einschätzung nach gilt dies indes nicht für\ndie Seiten 1-9, welche das Inhaltsverzeichnis, die Präambel und die Ziffer 1 des Vertrages\n(Definitionen und Interpretationen) beinhalten. Diese Vertragsteile enthalten nicht\nvollumfänglich respektive nicht überwiegend Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse. Sie\nkönnen somit grundsätzlich zugänglich gemacht werden. Der Beauftragte teilte seine\nEinschätzung GSK mit und räumte ihr als in der Sache Betroffene die Gelegenheit zur\nStellungnahme ein.\n\n8. GSK hielt in ihrer Stellungnahme fest, dass sie es den Vertrag als Gesamtdokument versteht,\ndas weitestgehend Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse beinhaltet. Das\n„Zugänglichmachen der wenigen, aus unserer Sicht unbedenklichen Bestimmungen hat keine\neigene Aussagekraft.“ Aus diesem Grund vertrat GSK die Ansicht, dass der Zugang zum\ngesamten Dokument verweigert werden sollte. Darüber hinaus hielt GSK fest, dass auch in\nder Präambel und den Definitionen „kommerziell wichtige Geschäfts- und\nFabrikationsgeheimnisse“ enthalten seien, und bezeichnete jene Textstellen, die aus diesem\nGrund nicht zugänglich gemacht werden sollten.\n\n9. Wie bereits in Ziffer II B. 5 erwähnt, darf der Beauftragte in einer Empfehlung die als geheim\nbezeichneten Textpassagen nicht aufführen. Der Beauftragte erachtet das\nGeheimhaltungsinteresse von GSK an den von ihr bezeichneten Stellen betreffend die Seiten\n1-9 des Vertrages als legitim. Diese Vertragsbestandteile (ebenso wie die Ziffern 2-19 sowie\ndie Anhänge) fallen damit unter die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ und\n4\nmüssen nicht zugänglich gemacht werden. Im Weiteren gilt es nun zu prüfen, ob in Bezug auf\ndie Seiten 1-9 ein teilweiser Zugang gewährt werden kann.\n\nWerden die nicht zugänglichen Passagen abgedeckt, so bleibt etwa die Hälfte des Textes der\nSeiten 1-9 offen. Nach Ansicht des Beauftragten kann nicht die Rede davon sein, dass die\nzugänglichen Informationen in Bezug auf diesen Vertragsbestandteil keinen Sinn mehr\nergeben und daher der Zugang gänzlich verweigert werden kann. Das Öffentlichkeitsgesetz\nverlangt im Übrigen nicht, dass die offenen (d.h. nicht abgedeckten) Passagen in Beziehung\nzu den abgedeckten Teilen eines Dokuments gesetzt werden müssen, um deren\nZugänglichkeit zu beurteilen. Nach Ansicht des Beauftragten ist daher ein beschränkter\nZugang zu den Seiten 1-9 zu gewähren.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n1. Das Bundesamt für Gesundheit gewährt dem Antragsteller einen teilweisen Zugang zum\nVertrag mit GlaxoSmithKline zu Table of Contents (Seite 2 und 3), Preamble (Seite 4) und die\nZiffer 1 „Definitions and Interpretation“ (Seite 4-9). Der Zugang wird entsprechend den im\nAnhang zu dieser Empfehlung aufgeführten Textpassagen zur Preamble und den Definitions\nbeschränkt.\n\n"}