{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2007-03-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2007-03-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Scga8rqJcgqR/Empfehlung%20vom%2012.%20M%C3%A4rz%202007%20BAG%20Vertrag%20Pr%C3%A4pandemieimpfstoff.pdf", "Checksum": "6fd4dbb7205b25bd4408492246ffe501"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Das BAG lehnte den Zugang des Antragstellers mit der Begründung ab, dass der Vertrag\nvertrauliche Geschäfts- und Fabrikationsdaten von GSK enthalte. Der Antragsteller wendete\nsich mit seinem Schlichtungsantrag dagegen, dass das BAG aufgrund der\nAusnahmebestimmung über das Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis den Zugang\nvollumfänglich verweigerte. Der Beauftragte prüft daher zuerst die Frage, ob der Vertrag\ntatsächlich vollständig respektive teilweise Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthält.\n\n2. Art. 7 BGÖ enthält eine abschliessende Liste mit Ausnahmefällen, bei deren Vorliegen der\nZugang zum amtlichen Dokument eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann.\nDabei handelt es sich um eine Aufzählung privater oder öffentlicher Interessen, die gemäss\ndem Willen des Gesetzgebers dem Grundsatz der Transparenz vorgehen und eine\nGeheimhaltung bestimmter Dokumente rechtfertigen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ muss\nkein oder nur ein beschränkter Zugang gewährt werden, wenn durch eine vollumfängliche\nGewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können.\n\n3. Die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips hat nicht zur Folge, dass Bundesbehörden nun\nBerufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse von Privaten, von denen sie Kenntnis\nhaben, an interessierte Dritte ausserhalb der Verwaltung bekannt geben müssen. Vielmehr ist\ndie Verwaltung gemäss Öffentlichkeitsgesetz gehalten, diese Geheimnisse zu schützen. Eine\nDefinition der Begriffe des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses finden sich weder in der\nBotschaft noch im Öffentlichkeitsgesetz oder einem anderen Bundesgesetz. Die Botschaft\nführt dazu lediglich aus, dass das Zugänglichmachen bestimmter Informationen nicht zu einer\n1\nWettbewerbsverzerrung zwischen Marktteilnehmern führen darf .\n\n4. Das Bundesamt für Justiz, das für die Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes verantwortlich\nzeichnete, umschrieb Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse als\n„Informationen, die sich auf eine Tätigkeit beziehen, die unter Wettbewerb oder\nwettbewerbsähnlichen Bedingungen stattfindet und denen Geheimnischarakter zukommt (d.h.\nes geht um Tatsachen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind). Es muss ein\nlegitimes Geheimhaltungsinteresse bestehen und der Geheimhaltungswille der privaten\n2\nDrittperson muss zumindest aus den Umständen ersichtlich sein.“\n\n1\nBBl 2003 2012\n2\nBundesamt für Justiz: „Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte\nFragen“ vom 29.06.2006\n3/6\nEntscheidend für die Beurteilung, ob eine Ausnahme nach Art. 7 BGÖ vorliegt, ist darüber\nhinaus die Tatsache, dass das öffentliche oder private Interesse (hier an der Wahrung des\nGeschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses) durch einen Zugang mit „einer gewissen\n3\nWahrscheinlichkeit“ beeinträchtigt würde. In diesem Fall überwiegt das Interesse an der\nGeheimhaltung und das Transparenzprinzip muss zurücktreten.\n\n5. Der Beauftragte darf in seiner Empfehlung keine vertraulichen oder geheimen Informationen\nund Details aus dem fraglichen Dokument bekannt gegeben. In Bezug auf den hier zu\nbeurteilenden Vertrag kann lediglich festgehalten werden, dass es sich dabei um einen 62\nSeiten umfassenden Vertrag mit 8 Anhängen handelt. Der Vertrag enthält u.a. detaillierte\nAusführungen zur Zusammensetzung des Impfstoffes, zu Preisen, Lieferbedingungen und\nGarantieleistungen.\n\nGSK steht in Bezug auf die Herstellung von Präpandemie- und Pandemie-Impfstoffen im\nWettbewerb mit anderen Marktteilnehmern. Unbestritten ist ebenso die Tatsache, dass\nsämtliche Informationen zur Zusammensetzung, Wirkungsweise usw. des Impfstoffes unter\ndas Fabrikationsgeheimnis fallen. Angesichts der Risiken, die mit einer Pandemie für die\nMenschen verbunden sind, ist es nach Auffassung des Beauftragten angebracht, bestimmte\nInformationen als Geschäftsgeheimnisse einzustufen, beispielsweise die Bezeichnung der\nProduktionsorte einzelner Bestandteile des Impfstoffes respektive Angaben über deren\nAuslieferung ab den verschiedenen GSK-Unternehmen.\n\n"}