{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2007-03-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2007-03-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Scga8rqJcgqR/Empfehlung%20vom%2012.%20M%C3%A4rz%202007%20BAG%20Vertrag%20Pr%C3%A4pandemieimpfstoff.pdf", "Checksum": "6fd4dbb7205b25bd4408492246ffe501"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Demnach unterzeichnete das BAG einen entsprechenden Vertrag mit dem\nPharmaunternehmen GlaxoSmithKline (GSK). Gleichzeitig wurde mit dem Unternehmen eine\nReservationsübereinkunft für Pandemie-Impfstoffe vereinbart. Gemäss Pressemitteilung des\nBAG betragen die Kosten für die Präpandemie- und Pandemie-Impfstoffe 180 Millionen\nFranken.\n\n2. Der Antragsteller reichte am 27. Oktober 2006 beim Eidg. Departement des Innern (EDI) ein\nschriftliches Zugangsgesuch ein. Darin ersuchte der Antragsteller u.a. um Zugang zum\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 031 322 43 95, Fax 031 325 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\nVertrag und zur Reservationsübereinkunft inklusiv allfälliger Anhänge. Das Gesuch wurde\nzuständigkeitshalber an das BAG überwiesen.\n\n3. Das BAG teilte dem Antragsteller am 29. November 2006 mit, dass „der Vertrag und die darin\nebenfalls enthaltene Reservationsübereinkunft dem Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis\n(untersteht), da er vertrauliche Geschäfts- und Fabrikationsdaten unserer Vertragspartnerin\nenthält“. In der Folge lehnte das BAG den Zugang gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g des\nBundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ;\nSR 152.3) ab.\n\n4. Der Antragsteller reichte mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 beim Eidg. Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragten (der Beauftragte) einen Schlichtungsantrag nach Art. 13 BGÖ ein\n(eingegangen am 7. Dezember 2006). Der Antragsteller führte an, dass sich „eine vollständige\nVerweigerung der Herausgabe nicht mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip in Einklang bringen\n[lasse], weil mit Sicherheit nicht der gesamte Inhalt des GSK-Vertrags und allfälliger Anhänge\n(bzw. der GSK-Verträge) Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse betrifft.“\n\n5. Am 8. Dezember 2006 forderte der Beauftragte das BAG auf, ihm die für die Bearbeitung des\nSchlichtungsantrags notwendigen Dokumente zu übermitteln. Die gewünschten Dokumente\ntrafen am 13. Dezember 2006 beim Beauftragten ein.\n\n6. Am 9. Februar 2007 lud der Beauftragte GSK als in der Sache Betroffene zu einer\nStellungnahme ein (s. unten Ziffer II B. 8). In ihrer Antwort vom 20. Februar 2007 vertrat GSK\ndie Ansicht, dass der Vertrag als Gesamtdokument zu betrachten sei und weitestgehend\nGeschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse enthalte. Die wenigen, unbedenklichen\nBestimmungen, die zugänglich gemacht werden könnten, hätten für sich keine eigene\nAussagekraft. Aus diesen Gründen vertrat GSK die Ansicht, dass von einem teilweisen\nZugänglichmachen des Vertrages abgesehen und der Zugang vollumfänglich verweigert\nwerden sollte.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Schlichtungsverfahren gemäss Art. 14 BGÖ\n\n1. Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten\neinreichen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt\noder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine\nStellungnahme abgibt.\n\nDer Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Grund eines schriftlichen\nSchlichtungsantrags tätig (BBl 2003 2023). Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen,\nist jede Person, die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten\nteilgenommen hat. Für den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem\nBegehren muss hervorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der\nSchlichtungsantrag muss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde\nschriftlich eingereicht werden.\n\n2. Der Antragsteller hat ein Zugangsgesuch nach Art. 6 BGÖ beim BAG eingereicht und eine\nablehnende Antwort erhalten. Als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren\n2/6\nist er zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der Schlichtungsantrag wurde\nformgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der\nStellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht.\n\n"}