25. Mit diesem Resultat erübrigt sich die Prüfung des Vorbringens des NDB, ob durch die Offenlegung der verlangten Informationen die Privatsphäre beeinträchtigt werden kann (Art. 7 Abs. 2 BGÖ; Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG). 21 26. Zusammengefasst kommt der Beauftragte zu folgendem Ergebnis: Es liegt keine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ vor, die der Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes entgegensteht. Hingegen ist der Beauftragte der Ansicht, dass der NDB glaubhaft dargelegt hat, dass der Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ erfüllt ist.