Der NDB zeigte gegenüber dem Beauftragten anhand konkreter Sachverhalte auf, dass vorliegend die Bekanntgabe die Mitarbeitenden des NDB sowie deren Familienangehörigen zum Ziel nachrichtendienstlicher Aktivitäten ausländischer Dienste werden lassen könnte, was eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz zur Folge hätte. Nach Ansicht des Beauftragten hat der NDB vorliegend als beweisbelastete Behörde in genügender Begründungsdichte aufgezeigt, dass die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ im Falle der Zugangsgewährung ernsthaft betroffen ist. 25.