Der Beauftragte kann die Argumentation des NDB nachvollziehen, wonach dieser in casu seine Aufgaben, insbesondere im Bereich der Analyse und Prävention von Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, bei Bekanntgabe der ersuchten Informationen nicht mehr pflichtgemäss erfüllen könnte. Insbesondere die verdeckte Informationsbeschaffung könnte in diesem Falle verunmöglicht werden.