19 Urteil des BVGer A-407/2019 vom 14. Mai 2020 E. 5.1 m.w.H. 5/7 mationen, die danach auch der gesamten Öffentlichkeit offen stünden, Zugang zu Wissen besteht, das sich in unerwünschter bzw. für die innere Sicherheit der Schweiz nachteiliger Weise nutzen liesse. 20 24. Der Beauftragte kann die Argumentation des NDB nachvollziehen, wonach dieser in casu seine Aufgaben, insbesondere im Bereich der Analyse und Prävention von Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, bei Bekanntgabe der ersuchten Informationen nicht mehr pflichtgemäss erfüllen könnte.