den Nachrichtendienst schützen [soll]." Dieser verbiete vorliegend eine Zugänglichmachung der ersuchten Informationen, sofern das Öffentlichkeitsgesetz zur Anwendung gelange. 23. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch seine Gewährung die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann.