19. Der Beauftragte ist der Ansicht, dass der vom NDB geltend gemachte Art. 6 Abs. 7 NDG nicht die von der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen an eine Spezialnorm nach Art. 4 BGÖ erfüllt. Der verfolgte Zweck der Bestimmung besteht in erster Linie darin, den NDB zu verpflichten und zu ermächtigen, konkrete Schutz- und Sicherheitsmassnahmen zu erarbeiten und zu erlas-