Das 3. Kapitel des Nachrichtendienstgesetzes definiert Massnahmen, die mit oder ohne gerichtliche Genehmigung durchgeführt werden können, d.h. die Mittel, die dem NDB zur Verfügung stehen, um Informationen zu sammeln, sowie den Schutz von Informationsquellen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensten oder Privatpersonen. Es bestehen keine Hinweise, dass Art. 6 Abs. 7 NDG zusätzlich zu Art. 67 NDG eine weitere Spezialnorm nach Art. 4 BGÖ darstellt. 19.