11 Eine solche Ausnahme wurde jedoch nicht als sachdienlich erachtet und somit der Vorbehalt gegenüber dem Öffentlichkeitsgesetz ausschliesslich auf die Informationsbeschaffung nach dem 3. Kapitel des Nachrichtendienstgesetzes beschränkt. 12 Das 3. Kapitel des Nachrichtendienstgesetzes definiert Massnahmen, die mit oder ohne gerichtliche Genehmigung durchgeführt werden können, d.h. die Mittel, die dem NDB zur Verfügung stehen, um Informationen zu sammeln, sowie den Schutz von Informationsquellen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensten oder Privatpersonen.