weder die aktive noch die passive Informationstätigkeit der Behörde geregelt. Aus dem Gesetzeswortlaut und der dazugehörigen Botschaft lassen sich auch keine Hinweise bezüglich der materiellen Koordination der Bestimmung zum Öffentlichkeitsgesetz entnehmen. Das Fehlen einer Erklärung zur Koordination muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung "vielmehr als Hinweis dafür interpretiert werden, dass die gesetzgebende Behörde die Geltung des BGÖ nicht tangieren wollte". 10 Einen ausdrücklichen Vorbehalt zur Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes hat der Gesetzgeber für den NDB in Art. 67 NDG ausdrücklich normiert.