6 Abs. 7 NDG verpflichtet den NDB, seine Mitarbeitenden, seine Einrichtung, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten zu schützen. Art. 7 NDG enthält nähere Regelungen dazu, wie dieser Schutz gewährleistet werden kann, namentlich durch Ausbildung und Sensibilisierung sowie technische Massnahmen und die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften zu einem wirksamen und glaubwürdigen Risikomanagement. 9 17. Nach Ansicht des Beauftragten wird in Art. 6 Abs. 7 NDG weder die aktive noch die passive Informationstätigkeit der Behörde geregelt.