7 Zudem erklärte es deutlich, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz der Transparenz der Verwaltung dient und das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern soll; er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden und deren Tätigkeit. 8 16. Art. 6 Abs. 7 NDG verpflichtet den NDB, seine Mitarbeitenden, seine Einrichtung, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten zu schützen.