Die Beweislast zur Widerlegung dieser Vermutung obliegt der Behörde. Somit liegt es nicht im freien Ermessen der Behörde, ob sie Informationen und amtliche Dokumente zugänglich machen will. Hierzu hielt das Bundesgericht explizit fest, dass die Interessenabwägung der Behörde nach dem Öffentlichkeitsgesetz kein Ermessensentscheid ist. 7 Zudem erklärte es deutlich, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz der Transparenz der Verwaltung dient und das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern soll;