5 BBl 2003 1977. 3/7 Umfang sie Informationen veröffentlichen will. 6 Demgegenüber regelt das Öffentlichkeitsgesetz die passive Information und zeichnet sich explizit dadurch aus, dass die gesuchstellende Person mit ihrem Gesuch einerseits Inhalt und Umfang der verlangten Information bestimmt und andererseits, in welcher Form (Dokumenteneinsicht oder eine Auskunft über den Inhalt) sie Zugang zum Dokument wünscht.