6 Abs. 7 NDG räume dem NDB ein Ermessen in Bezug auf den Schutz seiner Mitarbeitenden ein, welches dieser nutze, indem "er grundsätzlich nur die Personaldaten der Führungsebene (Geschäftsleitung) veröffentlicht". Im Umkehrschluss seien alle anderen Informationen über das Personal des NDB zu deren Schutz nicht nach dem Öffentlichkeitsgesetz zugänglich. 14. Gemäss Art.