12. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 2 13. Der NDB verweigert den Zugang zu den ersuchten Informationen mehrheitlich. Nach Ansicht des NDB bestehe eine dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehende "Sonderregelung für den Zugang zu amtlichen Dokumenten mit Personendaten von Mitarbeitenden des NDB" (s. Ziff. 6). Art. 6 Abs. 7 NDG räume dem NDB